Vor dem Einbau eines Blockkraftheizwerkes sollte zusammen mit dem Hersteller des Kraftwerkes der zuständige Bezirksschornsteinfeger kontaktiert werden. Je nach vorhandenem System, wie zum Beispiel der Abgasanlage, sind gewisse Einschränkungen oder Auflagen zu beachten. Ausschlaggebend hierfür ist die geplante Anlage und das bisher vorhandene System, welches unter Umständen noch verändert und angepasst werden muss.
Auch der zuständige Netzbetreiber, der bisher als Stromlieferant genutzt wird, muss über das Bauvorhaben informiert werden. Nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet den Anschluss an das öffentliche Stromnetz zu ermöglichen. Wird eine gewisse elektrische Leistung nicht überschritten ist keine aufwendige Netzprüfung notwendig. Das BHKW kann eingebaut werden und der Hausanschluss und das Ortsnetz sind in dem Falle in der Lage die Energie, welche erzeugt wird, problemlos durchzuleiten.
Allerdings gibt es hier ein großes Aber – manche Netzbetreiber versuchen Klausel in die Verträge einzubauen, die nachteilig für den Besitzer des BHKW sind. Hierauf sollte auf jeden Fall eines genaues Augenmerk gelegt werden und der Vertrag im Zweifelsfalle, durch einen Anwalt geprüft und erst einmal nicht unterschrieben werden. Ausschlaggebend für den Vertrag sollten rein die gesetzlichen Grundlagen sein und nicht die unter Umständen nachteiligen Vorstellungen des Netzanbieters. Ebenfalls sollte darauf geachtet werden, dass der BHKW Besitzer selber dem Stromanbieter eine Rechnung schreibt und nicht umgekehrt. Übernimmt dies der Anbieter werden dafür in der Regel höhere Gebühren fällig.
Wird das BHKW in einem Mehrfamilienhaus eingebaut, sollten Mieter direkt in die Planung miteinbezogen werden. Die Lieferung der Heizungswärme ist über die Nebenkosten abgedeckt. Wird hingegen der Strom im Haus verbraucht, so muss mit den Mietern ein Vertrag hierüber abgeschlossen werden.
Natürlich ist es aber auch Möglichkeit zum Beispiel die direkte Nachbarschaft mit Strom zu beliefern. Dies sollte vertraglich vereinbart werden kann aber natürlich schon Kosten senkend für alle Parteien sein, da zum Beispiel Grundgebühren für Strom- und Gasversorgung gespart werden können.
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